Wohnmobil überladen: Bußgeld, Punkte, Haftung
Was Überladung beim Wohnmobil kostet: Bußgeld nach Prozentstufe, Punkte, Fahrer und Halter getrennt, dazu Haftung bei Mietfahrzeug und Versicherung.

Inhalt
- Was am Straßenrand gemessen wird - und was nicht abgezogen wird
- Zwei Zeilen, zwei Adressaten: Fahrer und Halter
- Die Bußgeldtabelle - mit ihrer Herkunft
- Punkte und Fahrverbot
- Achslast überschritten - eine eigene Ordnungswidrigkeit
- Weiterfahrt untersagt: was am Straßenrand wirklich passiert
- Versicherung: was § 81 Abs. 2 VVG wirklich sagt
- Mietwohnmobil: wer ist Halter, wer ist Fahrer, was steht im Vertrag
- In der ersten Stunde nach der Kontrolle
- Was noch nicht geklärt ist
- Häufige Fragen
- Nächster Schritt
- Quellen
Dieser Text ist eine Orientierung zur Rechtslage in Deutschland, keine Rechtsberatung. Bußgeldhöhen sind Regelsätze, die eine Behörde im Einzelfall anwendet, abweichen oder erhöhen kann; alle hier genannten Beträge stehen ohne Gebühren und Auslagen (28,50 €). Ob eine Versicherung nach einem Schaden kürzt und in welcher Höhe, hängt vom Tarif, vom Sachverhalt und von der Beweislage ab und lässt sich hier nicht vorhersagen. Wer einen Bußgeldbescheid in der Hand hält oder eine Kürzungsankündigung seines Versicherers bekommen hat, sollte den konkreten Fall einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vorlegen, statt sich auf eine allgemeine Darstellung zu verlassen.
Der Verstoß ist vollendet, sobald die eingetragene zulässige Gesamtmasse oder eine eingetragene Achslast überschritten ist, egal wie knapp.
Es gibt dafür nicht eine Zeile im Bußgeldkatalog, sondern zwei, mit zwei verschiedenen Adressaten: eine für die Person, die das Fahrzeug in Betrieb setzt, eine für den Halter.
Die Beträge steigen mit der Prozentstufe.
Und das Bußgeld ist in der Regel der kleinste Posten der Rechnung, weil daneben der zweite Adressat, die Wiegekosten, eine mögliche Quotelung in der Versicherung und beim Mietfahrzeug der Vertrag stehen.
Stand der Prüfung dieser Seite: 07.08.2026.
Meine eigene Gewichtsroutine hat einen Anlass, und der lag nicht in Deutschland: eine Kontrolle in Dänemark, in einem 4,5-t-Alkoven, den ich für einen Überführungsauftrag übernommen hatte und von dem ich schlicht angenommen hatte, er sei in Ordnung.
War er nicht. Seitdem wiege ich selbst, und seitdem interessiert mich weniger die Zahl in der Tabelle als die Frage, wer am Ende welchen Teil bezahlt.
Was am Straßenrand gemessen wird - und was nicht abgezogen wird
Gewogen wird entweder auf einer Brückenwaage, zu der man umgeleitet wird, oder direkt am Kontrollpunkt auf mobilen Radlastwaagen beziehungsweise Wiegeplatten, über die man radweise fährt. Zuständig sind je nach Kontrolle die Polizei, der Zoll oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Bei der mobilen Variante zählt, ob das Fahrzeug waagerecht steht und ob achsweise oder in einem Durchgang gemessen wurde - das sind die Punkte, die später überhaupt noch überprüfbar sind.
Jetzt der Teil, der diese Seite von den meisten anderen unterscheidet.
Zur Frage, ob bei der Kontrolle eine Messtoleranz abgezogen wird, habe ich in der Recherche sieben Aussagen gefunden, die sich gegenseitig widersprechen: 5 % grundsätzlich; 5 % auf den Waagenwert; 5 % bis 7,5 t und 2 % darüber; eine “gesetzliche” 2-%-Toleranz; 0 % mit dem Hinweis, dass schon 20 bis 50 kg geahndet werden; abhängig vom Waagentyp; abhängig vom Ermessen des Beamten.
Keine einzige dieser Quellen nennt eine Vorschrift, aus der sich der Abzug ergeben soll.
Die Verordnung, die dabei am häufigsten ins Feld geführt wird, enthält gar keine Vollzugstoleranz. VO (EU) Nr. 1230/2012 arbeitet mit 3 % beziehungsweise 5 %, aber das ist eine Herstellungstoleranz auf die vom Hersteller angegebene Masse in fahrbereitem Zustand (Anh. I Anlage 2 Nr. 2.2).
Die dort ebenfalls genannten 15 % auf die Hinterachse und die 10 % beziehungsweise 100 kg sind Spielräume der Typgenehmigung (Art. 4 Abs. 11), also Vorgaben an den Hersteller beim Nachweis der Fahrzeugauslegung.
Keine dieser Zahlen ist ein Betrag, den eine Kontrollstelle von einem Wiegeergebnis abzieht.
Daraus folgt für die Beladung eine einzige belastbare Regel: Es gibt nichts Bestätigtes, in das man hineinladen kann. Wer 4.500 kg eingetragen hat, ist bei 4.520 kg überladen, und ob die Kontrollstelle das im Einzelfall anders handhabt, ist eine Praxisfrage und kein Anspruch.
Zur Präzision der mobilen Waagen selbst wird in einem Wohnmobilforum berichtet, die Anzeigeschritte lägen bei 20 bis 50 kg und die Höchstlast meist bei 10 t; das ist ein Erfahrungsbericht von Fahrzeugbesitzern, keine Angabe einer Eichbehörde, und es ist ausdrücklich keine Toleranz, sondern eine Aussage über die Auflösung des Geräts.
Gefährliche Ratschläge, die im Umlauf sind
| Behauptung | Was daran nicht stimmt |
|---|---|
| “5 % sind erlaubt.” | Für keinen Abzug bei der Kontrolle ließ sich eine Rechtsgrundlage finden. Die Zahl stammt aus Portalen, die sich untereinander widersprechen. |
| “10 % oder 100 kg erlaubt die Verordnung.” | Das sind Spielräume der Typgenehmigung gegenüber dem Hersteller (VO (EU) 1230/2012, Art. 4 Abs. 11), keine Beladungsreserve für den Fahrer. |
| “Das Wasser ist abends sowieso weg.” | Gewogen wird der Zustand auf der Waage, nicht der Zustand am Abend. Der Verstoß ist im Moment der Messung vollendet. |
| “Die Versicherung zahlt bei Überladung nie.” | § 81 Abs. 2 VVG erlaubt bei grober Fahrlässigkeit nur eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens, keine Leistungsverweigerung. |
| “Beim Mietfahrzeug zahlt immer der Vermieter.” | Vermieter und Mieter sind zwei verschiedene Adressaten im Katalog. Was der Mietvertrag weiterreicht, ist eine separate, ungeklärte Frage. |
| Eine Bußgeldtabelle ohne Nummer des Tatbestands und ohne Fassungsangabe. | Ohne laufende Nummer und Fassung lässt sich nicht prüfen, welche Zeile und welche Massenklasse gemeint ist. Genau daran scheitern die meisten Tabellen im Netz. |
Zwei Zeilen, zwei Adressaten: Fahrer und Halter
Im Bußgeldkatalog, der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Fundstelle BGBl. I 2013, 500-540), stehen für Überladung zwei laufende Nummern nebeneinander. **Nr.
198** trifft die Person, die das Fahrzeug in Betrieb setzt, in der Praxis also den Fahrer, über § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO und § 69a Abs. 3 Nr.
4 StVZO. Nr. 199 trifft den Halter, der die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat, über § 31 Abs.
2 StVZO in Verbindung mit § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO.
Der Halterparagraf ist dabei strenger formuliert, als viele erwarten. § 31 Abs. 2 StVZO greift, wenn dem Halter der Zustand des Fahrzeugs “bekannt ist oder bekannt sein muss”. Es genügt also, dass er es hätte wissen müssen.
Bei einer Fahrt, die er selbst beladen oder beauftragt hat, ist das keine hohe Hürde.
Beide Zeilen sind nur nach einem Kriterium unterteilt, und das ist die Masse: über 7,5 t zulässige Gesamtmasse oder mit Anhänger über 2 t (Tabelle 3 Buchstabe a des Anhangs) gegenüber allen anderen Fahrzeugen bis 7,5 t (Buchstabe b).
Zwei Feststellungen dazu, die ich als Ergebnis der Recherche ausdrücklich festhalte, weil sie in vielen Tabellen genau umgekehrt dargestellt werden:
- Das Wort “Wohnmobil” kommt im Bußgeldkatalog überhaupt nicht vor. Ein Reisemobil wird über seine zulässige Gesamtmasse einsortiert, nicht über seine Bauart.
- Eine Stufe bei 2.800 kg existiert dort nicht. Die Zeichenfolgen “2,8 t”, “2800” und “2.800” tauchen in der Anlage nicht auf.
Ob der Halter für Überladung mehr zahlt als der Fahrer, lässt sich aus der Struktur der Anlage nicht ableiten, weil beide Zeilen in dieselbe Tabelle verweisen.
An anderer Stelle im Katalog gibt es diesen Aufschlag klar erkennbar: bei den Abmessungen 60 € für den Fahrer (Nr. 192) gegenüber 75 € für den Halter (Nr. 193), dasselbe Muster bei 195/196 und bei 201/202.
Bei den Überladungszeilen ist ein solcher Aufschlag im Katalogtext nicht angelegt, und trotzdem drucken Portale getrennte, höhere Halterbeträge. Das ist einer der Punkte, an denen ich den Zahlen im Netz nicht mehr folge.
Die Bußgeldtabelle - mit ihrer Herkunft
Vorab und ohne Umschweife: Die maßgebliche Betragstabelle, Tabelle 3 Buchstaben a und b des Anhangs zur BKatV, wurde für diese Seite nicht im Primärtext eingesehen. Damit ist jede Euro-Zahl, die unten steht, eine Wiedergabe aus zweiter Hand. Ich drucke sie als das, was sie ist, mit einer Spalte für die Herkunft, und nicht als Gesetzestext.
Sobald die Primärtabelle hier gelesen ist, ersetzen ihre Werte die Wiedergaben, und das wird an dieser Stelle vermerkt.
Überladung beim Fahrzeug bis 7,5 t zGG: berichtete Prozentstufen
| Prozentstufe | Betrag Fahrer (Nr. 198.2) | Betrag Halter (Nr. 199.2) | Punkte | Herkunft der Zahl | Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| über 5 % | 10 € | in den Quellen nicht getrennt ausgewiesen | keine | Portal-Wiedergabe, Primärtabelle nicht eingesehen | 2026 |
| über 10 % | 30 € | in den Quellen nicht getrennt ausgewiesen | keine | Portal-Wiedergabe, Primärtabelle nicht eingesehen | 2026 |
| über 15 % | 35 € | in den Quellen nicht getrennt ausgewiesen | keine, nach einer abweichenden Quelle 1 Punkt | Portal-Wiedergabe, in sich widersprüchlich | 2026 |
| über 20 % | 95 € | in den Quellen nicht getrennt ausgewiesen | 1 Punkt | Prüforganisation (GTÜ, ohne Datum) und mehrere Portale, übereinstimmend | 2026 |
| über 25 % | 140 € | in den Quellen nicht getrennt ausgewiesen | 1 Punkt | Portal-Wiedergabe; eine Versicherungsseite nennt hier 425 € | 2026 |
| über 30 % | 235 € | in den Quellen nicht getrennt ausgewiesen | 1 Punkt | Portal-Wiedergabe, Primärtabelle nicht eingesehen | 2026 |
Alle Beträge sind Regelsätze ohne Gebühren und Auslagen (28,50 €).
Die einzige Zeile, die außerhalb der Portalwelt eine Bestätigung hat, ist die 20-%-Zeile: Die GTÜ nennt in einer undatierten Mitteilung für die amtliche Waage ebenfalls 95 € und einen Punkt oberhalb von 20 %.
Warum die Herkunftsspalte überhaupt nötig ist, zeigt der Zustand der veröffentlichten Tabellen. Eine Versicherungsseite bringt zwei Tabellen auf derselben Seite, die sich widersprechen: einmal beginnt der Punkt bei 15 %, einmal bei 20 %, und bei 25 % steht dort 425 €.
Ein Bußgeldportal führt eine Halter-Reihe mit 210/352/427/570/637 €, ohne dass aus dem Seitenaufbau noch erkennbar ist, für welche Massenklasse sie gilt. Eine Verbraucherseite druckt unter deutscher Überschrift eine Staffel, die eine zweite Quelle als die luxemburgische identifiziert.
Und bei einem Anbieter sind in den Zahlen die 28,50 € Gebühren und Auslagen stillschweigend eingerechnet, was jeden Vergleich mit dem Regelsatz verschiebt.
Für Fahrzeuge über 7,5 t zGG werden getrennte Reihen berichtet, die beim Fahrer bei 30 € (2 bis 5 %) beginnen und bis 380 € reichen, beim Halter bei 35 € beginnen und bis 425 € reichen. Auch das sind Wiedergaben aus zweiter Hand. Bei einem Reisemobil bis 7,5 t ist diese Reihe ohnehin die falsche.
Drei Tatbestände in derselben Kontrollsituation lassen sich dagegen im Katalogtext direkt nachlesen, und die nenne ich deshalb ohne Vorbehalt:
- 50 € für die Weigerung, das Fahrzeug wiegen zu lassen oder Ladung abzuladen (Nr. 254, § 31c StVZO).
- 60 € für das Fahren ohne die nötige Erlaubnis, wenn die allgemein zulässigen Grenzen überschritten werden (Nr. 116, § 29 Abs. 3 StVO).
- 35 € für mangelhafte Ladungssicherung, 60 € mit Gefährdung, bei anderen Kraftfahrzeugen (Nr. 102.1/102.2, § 22 Abs. 1 StVO). Für Lkw und Kraftomnibusse liegen die Sätze bei 60 € beziehungsweise 75 €.
Der letzte Punkt ist der, den ich in Kontrollen am häufigsten unterschätzt gesehen habe: Ein zu schweres Fahrzeug wird oft auch ein schlecht gesichertes, weil die letzten Kisten dort landen, wo noch Platz war.
Punkte und Fahrverbot
Ein Punkt in Flensburg wird ab mehr als 20 % Überschreitung berichtet, für Fahrzeuge bis 7,5 t. Diese Grenze bestätigt die GTÜ neben mehreren Portalen; eine Versicherungsseite setzt sie bei 15 % an und widerspricht sich dabei innerhalb derselben Seite. Da die Primärtabelle nicht eingesehen wurde, behandle ich die 20 % als die am besten gestützte, aber nicht als amtlich verifizierte Schwelle.
Ein Fahrverbot ist für Überladung im deutschen Bußgeldkatalog nicht vorgesehen. Zwei sekundäre Quellen halten ausdrücklich fest, dass die Fahrverbotsspalte der Überladungstabellen durchgehend leer ist. Ich formuliere das so vorsichtig, wie die Quellenlage es hergibt: Ein Fahrverbot als Regelfolge der Überladung ist in den Tabellen nicht angelegt, und mehr sagen die Quellen nicht.
Angeordnet werden kann etwas anderes, und das trifft den Urlaub härter als der Punkt: dass es nicht weitergeht, bis das Gewicht wieder innerhalb der eingetragenen Werte liegt.
Achslast überschritten - eine eigene Ordnungswidrigkeit
Der Tatbestand nennt Achslast, Gesamtgewicht und Anhängelast als Alternativen in derselben Zeile. Das heißt: Eine überschrittene Achslast ist auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die zulässige Gesamtmasse eingehalten ist. Bei einem Alkoven mit Heckgarage, Fahrrädern am Träger und zwei Gasflaschen ganz hinten ist das der normale Fehlerfall, nicht der exotische.
| Was gemessen wird | Womit | Welche Katalogzeile | Was zusätzlich gilt |
|---|---|---|---|
| Zulässige Gesamtmasse | Brückenwaage oder alle Räder auf Wiegeplatten | Nr. 198 (Fahrer), Nr. 199 (Halter), Unterzeile nach Massenklasse | Eingetragener Wert im Fahrzeugschein ist der Maßstab, nicht das Leergewicht des Prospekts |
| Achslast, meist die Hinterachse | Radlastwaagen achsweise | dieselben Zeilen, Achslast ist eine gleichwertige Tatbestandsalternative | Kann verletzt sein, obwohl die Gesamtmasse stimmt |
| Anhängelast | Waage bzw. Papiere der Kombination | dieselben Zeilen, dritte Alternative | Bei Anhänger über 2 t greift die Unterzeile für die schwere Klasse |
Wie man die Verteilung vor der Fahrt rechnet, gehört nicht hierher: Zuladung vorher richtig berechnen. Diese Seite behandelt die Messung durch die Kontrollstelle, nicht die eigene.
Weiterfahrt untersagt: was am Straßenrand wirklich passiert
§ 31c StVZO verpflichtet den Fahrzeugführer, das Fahrzeug wiegen zu lassen und Ladung umzuladen oder abzuladen, wenn das angeordnet wird. Die Weigerung ist die eigene Ordnungswidrigkeit mit 50 € Regelsatz (Nr. 254). Die Kosten der amtlichen Wiegung trägt bei einem festgestellten Verstoß der Betroffene, also Fahrer oder Halter, zusätzlich zum Bußgeld.
Einen Tarif dafür nennt keine der geprüften Quellen, und ich rate davon ab, sich auf eine Zahl aus einem Forum zu verlassen.
Weiter geht es, wenn das Gewicht auf die im Fahrzeugschein eingetragenen Werte reduziert ist. Nicht auf einen Wert, der “nah dran” ist.
Eine prozentuale Schwelle, ab der in Deutschland die Weiterfahrt untersagt wird, ließ sich in der Recherche nicht finden. Die 5 %, die dazu in einer Quelle zirkulieren, sind französisch. Die 2 % und 6 %, die in einem Forum genannt werden, sind österreichisch.
Ausländische Werte gehören in den Länderteil, nicht in eine deutsche Tabelle, und wo eine kursierende Zahl in Wahrheit aus Frankreich, Österreich oder Luxemburg stammt, schreibe ich das dazu.
Praktisch heißt das: Es wird umgeladen oder abgeladen, im Zweifel an den Straßenrand, und ein Teil bleibt zurück oder fährt in einem zweiten Fahrzeug. Ich habe das bei Überführungen zweimal erlebt, beide Male in Frage der Achslast, beide Male in einem Fahrzeug, das ich nicht selbst beladen hatte.
Versicherung: was § 81 Abs. 2 VVG wirklich sagt
Der Satz “bei Überladung zahlt die Versicherung nicht” ist die häufigste falsche Auskunft zu diesem Thema, und er ist seit 2008 überholt. § 81 Abs.
2 VVG (VVG vom 23.11.2007, BGBl. I S. 2631, in Kraft seit 01.01.2008) erlaubt dem Versicherer, seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Nicht zu verweigern. Das ist eine Quote, und die Höhe der Quote ist Streitgegenstand.
Die Beweislast liegt beim Versicherer, und zwar einschließlich der subjektiven Seite des Vorwurfs. Er muss also nicht nur darlegen, dass ein objektiv grober Verstoß vorlag, sondern auch, dass er dem Versicherungsnehmer subjektiv vorzuwerfen ist.
Das Verschulden eines Dritten wird ihm nicht über § 278 BGB zugerechnet; eine Zurechnung kommt nur über die Repräsentantenhaftung in Betracht, und dafür gelten eigene, engere Voraussetzungen.
Dazu die Marktlage: Bei beiden Versicherern, deren Bedingungen für diese Seite gelesen wurden (Stand 2026), ist grobe Fahrlässigkeit mitversichert, mit einer geschlossenen Ausnahmeliste. In dieser Liste stehen die Ermöglichung eines Diebstahls sowie Alkohol und andere berauschende Mittel. Überladung steht dort nicht.
Das ist eine Momentaufnahme aus zwei Bedingungswerken und tarifabhängig, also im eigenen Vertrag nachzulesen, nicht hier abzulesen.
Offen und ungeklärt bleibt der Kern: ob die Überladung allein für eine Kürzung genügt, oder ob ein Zusammenhang zwischen Überladung und Schadeneintritt gezeigt werden muss. Eine Prüforganisation formuliert das Risiko ausdrücklich kausal, also über den Zusammenhang. Eine belastbare Klärung dieser Frage habe ich nicht gefunden.
Eine Prognose, wie ein Versicherer im Einzelfall entscheidet, kann ich deshalb nicht geben und würde ich auch keinem glauben, der sie gibt.
Mythos gegen Befund
| Im Umlauf | Befund |
|---|---|
| “Ab 2.800 kg gilt eine andere Bußgeldstufe.” | Falsch. Eine 2.800-kg-Stufe existiert im Bußgeldkatalog nicht; unterteilt wird bei 7,5 t zGG. |
| “Bei starker Überladung droht ein Fahrverbot.” | In den Überladungstabellen ist kein Fahrverbot vorgesehen; die entsprechende Spalte ist nach zwei sekundären Quellen durchgehend leer. |
| “Der Halter zahlt immer mehr als der Fahrer.” | Kommt darauf an. Der Katalog führt beide Zeilen in dieselbe Betragstabelle; getrennte, höhere Halterbeträge stammen aus Portalen. |
| “Die Versicherung zahlt bei Überladung nicht.” | Falsch. § 81 Abs. 2 VVG sieht eine Kürzung nach Verschuldensschwere vor, die Beweislast liegt beim Versicherer, und die geprüften Tarife nennen Überladung nicht als Ausnahme. |
Mietwohnmobil: wer ist Halter, wer ist Fahrer, was steht im Vertrag
Bei einem Mietfahrzeug ist die Vermietstation der Halter und der Mieter der Fahrer. Damit können bei einer einzigen Fahrt beide Zeilen des Katalogs bedient sein: Nr. 198 gegen den Mieter, Nr.
199 gegen die Vermietfirma, sofern ihr der Zustand bekannt war oder bekannt sein musste. Zwei Adressaten, ein Wiegeergebnis.
Als Überführungsfahrer war ich jahrelang genau in dieser Rolle: Fahrer in einem fremden Fahrzeug, dessen Beladung ich nicht verantwortet hatte und dessen echtes Leergewicht mir niemand nachgewiesen hat.
Was ich seitdem frage, bevor ich einen Schlüssel nehme, ist banal und wird selten von allein beantwortet: Wer steht als Halter in den Papieren, welche zulässige Gesamtmasse ist eingetragen, und was ist beim Übergabezustand schon an Bord (Wasser, Gasflaschen, Ausrüstung, zweite Batterie).
Rechtlich dokumentiert ist ein Punkt, und der ist für Mieter der wichtigste. Das LG Bonn hat mit Urteil vom 28.10.2016, Az. 1 O 110/15, in einem Fall zur Wohnmobilvermietung entschieden, dass die Quotelung nach § 81 Abs.
2 VVG ein wesentlicher Grundgedanke des Versicherungsrechts im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, von dem die Bedingungen eines Mietvertrags nicht abweichen dürfen.
Eine Klausel, die dem Mieter bei grober Fahrlässigkeit eine unbegrenzte Haftung über die vereinbarte Haftungsbeschränkung hinaus auferlegt, ist danach unwirksam und wird nach § 306 Abs. 2 BGB durch § 81 Abs. 2 VVG ersetzt. Übersetzt: Der Vertrag kann die Quote nicht wegschreiben.
Nicht dokumentiert ist der Rest, und das ist die größte Lücke in dieser Recherche.
Zu der Frage, ob und wie eine Vermietfirma eine Ordnungswidrigkeit auf der Halterseite plus eine Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeben darf, habe ich keine Mietbedingungen, keine Klausel und keine Gerichtsentscheidung gefunden.
Es existiert auch keine belegte Größenordnung für eine solche Gebühr. Ich schreibe das hin, statt eine Zahl zu erfinden, die dann durch Foren wandert.
Was daraus praktisch folgt: den Vertrag vor der Abfahrt lesen, insbesondere die Abschnitte zu Haftungsbeschränkung, grober Fahrlässigkeit und Bearbeitungsgebühren, und an der Station fragen, wer als Halter eingetragen ist.
Was mit der Kaution passiert, hängt an denselben Klauseln: Kaution und Selbstbeteiligung beim Mietwohnmobil.
Wer zahlt was: eigenes Fahrzeug gegenüber Mietfahrzeug
| Kostenposition | Eigenes Fahrzeug | Mietfahrzeug | Belegt? |
|---|---|---|---|
| Bußgeld Fahrer (Nr. 198) | Sie selbst | der Mieter als Fahrzeugführer | belegt (Katalogzeile) |
| Bußgeld Halter (Nr. 199) | Sie selbst, in Personalunion | die Vermietfirma als Halter | belegt (Katalogzeile) |
| Punkte | dem Fahrer zugeordnet | dem Mieter als Fahrer zugeordnet | Zeile belegt, Prozentschwelle nur berichtet |
| Wiegekosten | Fahrer oder Halter, zusätzlich zum Bußgeld | nach derselben Regel, Verteilung im Vertrag ungeklärt | Kostentragung belegt, kein Tarif auffindbar |
| Bearbeitungsgebühr des Vermieters | entfällt | ob und in welcher Höhe zulässig: unklar | nicht belegt, keine Klausel und keine Entscheidung gefunden |
| Kaution | entfällt | Einbehalt richtet sich nach den Mietbedingungen | nicht belegt für den Fall Überladung |
| Kürzung nach einem Schaden | Quote nach § 81 Abs. 2 VVG | Quote nach § 81 Abs. 2 VVG, Klausel darf nicht abweichen | belegt (LG Bonn, 1 O 110/15) |
In der ersten Stunde nach der Kontrolle
Was in den ersten sechzig Minuten dokumentiert wird, entscheidet später darüber, ob überhaupt etwas prüfbar ist. Danach steht die Aussage des Protokolls allein.
- Fotografieren, bevor umgeladen wird. Das Protokoll oder den Anhörungsbogen, die Anzeige der Waage mit sichtbarem Wert, das Fahrzeug in seiner Position auf den Wiegeplatten oder der Brücke, und die Umgebung, an der die Neigung der Fläche erkennbar ist.
- Waagentyp notieren. Brückenwaage oder mobile Radlastwaagen, achsweise oder in einem Durchgang, ob die Räder vollständig auf den Platten standen.
- Standfläche notieren. Ob das Fahrzeug waagerecht stand, ob es auf Schotter, Bordsteinkante oder Gefälle stand.
- Eigene Werte gegenprüfen. Eingetragene zulässige Gesamtmasse und Achslasten aus dem Fahrzeugschein abschreiben und mit dem Wiegeergebnis vergleichen, Ziffer für Ziffer.
- Bei einem Mietfahrzeug den Übergabezustand festhalten. Wasserstand, Gasflaschen, mitgelieferte Ausrüstung, und wer als Halter eingetragen ist.
- Nichts zur Beladung einräumen, was Sie nicht wissen. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Angaben zu Ihrer Person ja, eine Einschätzung, “wer wohl was eingeladen hat”, nein.
- Der Anordnung zum Wiegen und Abladen folgen. Die Weigerung ist ein eigener Verstoß mit 50 € Regelsatz und verbessert nichts.
- Belege sammeln. Nachweis über die Wiegekosten, Notiz über Uhrzeit, Ort und Kontrollstelle.
- Nicht sofort zahlen, wenn der Sachverhalt Fragen aufwirft. Wenn die Achslast ohne achsweise Messung beanstandet wurde, wenn das Fahrzeug schräg stand, wenn die Prozentstufe knapp an einer Grenze liegt oder wenn Sie als Fahrer in einem fremden Fahrzeug unterwegs waren, gehört der Fall vor eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, und zwar innerhalb der Frist im Bescheid.
Punkt 9 ist der, bei dem ich mich am deutlichsten von der üblichen Empfehlung unterscheide. Ein Regelsatz im zweistelligen Bereich ist selten den Streit wert. Die Frage, ob eine Kürzungsquote oder eine Vertragsklausel gegen Sie läuft, ist es fast immer.
Was noch nicht geklärt ist
- Tabelle 3 des BKatV-Anhangs wurde für diese Seite nicht im Primärtext eingesehen. Jeder kursierende Euro-Betrag ist damit eine Wiedergabe aus zweiter Hand, und diese Wiedergaben widersprechen sich.
- Ob die Halterzeile bei Überladung einen höheren Betrag trägt als die Fahrerzeile, ist offen. Der Katalog führt beide in dieselbe Tabelle, die Portale behaupten getrennte Reihen.
- Für eine Messtoleranz bei der Kontrolle wurde in keiner Richtung eine Rechtsgrundlage gefunden, auch nicht für eine ausdrückliche Null.
- Eine deutsche Prozentschwelle für ein Weiterfahrverbot existiert in dieser Recherche nicht.
- Ob eine Überladung allein für eine Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG genügt oder ein Kausalzusammenhang zum Schaden nötig ist, ist ungeklärt.
- Zur Weitergabe einer Haltersanktion plus Bearbeitungsgebühr an einen Mieter wurden keine Mietbedingungen, keine Klausel und keine Entscheidung gefunden. Das ist die größte Lücke auf dieser Seite.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld bei Überladung in Deutschland? Es hängt an der Prozentstufe der Überschreitung und an der Massenklasse des Fahrzeugs, nicht an der Bauart. Für Fahrzeuge bis 7,5 t werden Regelsätze von etwa 10 € bei über 5 % bis rund 235 € bei über 30 % berichtet, jeweils ohne Gebühren und Auslagen (28,50 €). Diese Beträge stammen aus Portalwiedergaben; nur die Stufe über 20 % mit 95 € und einem Punkt ist zusätzlich von einer Prüforganisation bestätigt.
Die maßgebliche Tabelle 3 des BKatV-Anhangs wurde für diese Seite nicht im Primärtext eingesehen, weshalb hier keine Zahl als Gesetzestext auftritt.
Wird bei der Kontrolle eine Messtoleranz abgezogen? Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. In der Recherche fanden sich sieben einander widersprechende Behauptungen zu einer Toleranz, von 0 % bis 5 %, und keine davon nennt eine Vorschrift. Die sichere Regel lautet: Überladen ist das Fahrzeug, sobald die eingetragene Masse überschritten ist.
Die 3 %, 5 %, 10 % und 100 kg aus VO (EU) 1230/2012 betreffen Herstellung und Typgenehmigung, nicht den Vollzug am Straßenrand.
Wie viele Punkte gibt es in Flensburg für Überladung? Berichtet wird ein Punkt ab mehr als 20 % Überschreitung bei Fahrzeugen bis 7,5 t. Diese Schwelle bestätigen eine Prüforganisation und mehrere Portale; eine Versicherungsseite setzt sie bei 15 % an und widerspricht sich innerhalb derselben Seite. Da die Primärtabelle nicht eingesehen wurde, behandeln Sie die 20 % als am besten gestützten Wert, nicht als amtlich bestätigt.
Wer zahlt das Bußgeld, wenn ein Mietwohnmobil überladen ist? Mieter und Vermietfirma sind zwei getrennte Adressaten: der Mieter als Fahrzeugführer über Nr. 198, die Vermietfirma als Halter über Nr. 199.
Entschieden ist, dass ein Mietvertrag von der Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG nicht abweichen darf (LG Bonn, 28.10.2016, Az. 1 O 110/15). Nicht dokumentiert ist, ob und wie ein Vermieter die Haltersanktion samt Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeben darf; dazu wurden keine Mietbedingungen und keine Entscheidung gefunden.
Zahlt die Versicherung, wenn ich mit überladenem Wohnmobil einen Unfall baue? Eine Leistungsverweigerung ist nach § 81 Abs. 2 VVG nicht vorgesehen, nur eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens, und die Beweislast dafür trägt der Versicherer einschließlich der subjektiven Seite. Bei beiden 2026 gelesenen Bedingungswerken ist grobe Fahrlässigkeit mitversichert, mit einer geschlossenen Ausnahmeliste, in der Überladung nicht steht.
Ob die Überladung allein für eine Kürzung ausreicht oder ein Zusammenhang zum Schaden nachzuweisen ist, ist ungeklärt. Wie ein Versicherer im Einzelfall entscheidet, lässt sich daraus nicht vorhersagen.
Mein Wohnmobil ist überladen - was kann ich jetzt tun? Erst das Wasser ablassen, dann Gewicht vom Heck nach vorne zwischen die Achsen verlagern, dann erneut wiegen. Der Hecküberhang ist der Ort, an dem sich Achslast und Gesamtmasse gleichzeitig verschlechtern, also fangen Sie dort an. Die Rechnung dazu gehört auf eine andere Seite: Zuladung vorher richtig berechnen.
Wenn die Zuladung dauerhaft nicht ausreicht, ist das kein Beladungsproblem mehr: Wenn die Zuladung dauerhaft nicht reicht: Auflastung prüfen.
Nächster Schritt
Rechnen Sie Ihre Prozentstufe im Bußgeld-Schätzer auf dieser Seite mit Ihrem eingetragenen und Ihrem gewogenen Gewicht durch, damit Sie wissen, in welcher Zeile Sie stehen. Und dann gehen Sie mit dem Zuladungsrechner unter die Grenze, bevor die nächste Fahrt losgeht: Zuladung vorher richtig berechnen.
Wenn Sie erst sortieren wollen, welche Vorschrift für Ihr Fahrzeug überhaupt greift: Wohnmobilregeln: welche Vorschrift für dein Fahrzeug gilt.
Quellen
- Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (BGBl. I 2013, 500-540), lfd. Nr. 198, 199, 254, 116, 102, 192/193 - Tatbestandszeilen, Adressaten, Unterteilung nach Massenklasse, Regelsätze 50 €, 60 €, 35/60 €, Fehlen einer 2.800-kg-Stufe und jeder Wohnmobilzeile (gesetze-im-internet.de, Seite 2026 gelesen).
- BKatV, Anhang, Tabelle 3 Buchstaben a und b - maßgebliche Betragstabelle, für diese Fassung nicht im Primärtext eingesehen.
- § 31 Abs. 1 und Abs. 2 StVZO - Halterpflicht und Maßstab “bekannt ist oder bekannt sein muss”.
- § 31c StVZO - Pflicht zum Wiegen, Umladen und Abladen.
- VO (EU) Nr. 1230/2012, Anh. I Anlage 2 Nr. 2.2 und Art. 4 Abs. 11 (ABl. L 353 vom 21.12.2012) - Herstellungs- und Typgenehmigungstoleranzen, keine Vollzugstoleranz.
- GTÜ, Pressemitteilung zur Überladung von Wohnwagen und Reisemobilen (ohne Datum) - 95 € und 1 Punkt oberhalb 20 % auf der amtlichen Waage, kausale Darstellung des Versicherungsrisikos.
- promobil, Beitrag zu Überladung und Strafen (ohne Datum) - kein Fahrverbot, Weiterfahrt erst nach echter Gewichtsreduzierung.
- VVG vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631), § 81 Abs. 2, in Kraft seit 01.01.2008 - Kürzung nach Verschuldensschwere, Beweislast des Versicherers.
- LG Bonn, Urteil vom 28.10.2016, Az. 1 O 110/15 (nrwe.justiz.nrw.de) - Quotelung als wesentlicher Grundgedanke, § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 306 Abs. 2 BGB.
- Bedingungen zweier Wohnmobilversicherer (ADAC Autoversicherung, DEVK), gelesen 2026 - Mitversicherung grober Fahrlässigkeit mit geschlossener Ausnahmeliste; tarifabhängig, im eigenen Vertrag zu prüfen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der geprüften Quellen zum 07.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Bußgelder sind Regelsätze ohne Gebühren und Auslagen (28,50 €), die eine Behörde nach den Umständen des Einzelfalls anwendet, und die maßgebliche Betragstabelle des BKatV-Anhangs wurde für diese Fassung nicht im Primärtext eingesehen, weshalb die Euro-Werte als Wiedergaben aus zweiter Hand gekennzeichnet sind. Aussagen zu Versicherungsleistungen beschreiben die gesetzliche Regelung und zwei 2026 gelesene Bedingungswerke, sie sagen nichts über die Entscheidung Ihres Versicherers in Ihrem Schadenfall; Angaben zur Haftung bei Mietfahrzeugen beruhen auf einer einzelnen Gerichtsentscheidung und lassen die Frage der Weitergabe von Haltersanktionen ausdrücklich offen. Für einen konkreten Bußgeldbescheid, eine angekündigte Leistungskürzung oder eine Forderung Ihrer Vermietstation ziehen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzu.