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Wildcampen Wohnmobil: Strafe nach Bundesland

Was Freistehen und Wildcampen mit dem Wohnmobil kosten: Bußgelder nach Bundesland mit Quelle und Datum, Schutzgebiete, Grauwasser und die Kontrolle vor Ort.

Grenzpfosten eines Schutzgebiets an einem Sandweg in der Dämmerung
Inhalt
  1. Freistehen ist nicht Wildcampen
  2. Wer die Höhe festlegt - und warum es keine bundesweite Zahl gibt
  3. Die Bußgeldtabelle nach Bundesland - mit Beleglage
  4. Warum fünf Portale mit derselben Zahl keine Bestätigung sind
  5. Geschütztes Gelände: wo die Größenordnung wechselt
  6. Das Betretungsrecht deckt nicht das Ankommen und Bleiben
  7. Grauwasser und Kassette: hier endet das Ordnungswidrigkeitenrecht
  8. Wer klopft, und was er darf
  9. Wenn es nachts an die Tür klopft
  10. Mythos und Beleglage
  11. Häufige Fragen
  12. Was noch nicht geklärt ist
  13. Was Sie als Nächstes tun
  14. Quellen

Es gibt keine bundesweite Zahl. Wer Ihnen eine nennt, hat entweder ein Landesbußgeld verallgemeinert oder eine Obergrenze als Regelfall verkauft.

Die Höhe wird regional festgelegt, und der Untergrund, auf dem Sie stehen, verschiebt die Größenordnung erheblich stärker als das Bundesland: derselbe Wagen, dieselbe Nacht, einmal auf einem gewöhnlichen Parkplatz und einmal 200 Meter weiter im Naturschutzgebiet, sind zwei völlig verschiedene Vorgänge.

Und eine Handlung in diesem Feld verlässt den Bußgeldrahmen ganz: das Ablassen von Abwasser.

Die allgemeine Regel, wo Parken und eine Nacht zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlaubt sind, steht in einem eigenen Artikel; Preise und Ausstattung offizieller Plätze ebenfalls.

Hier geht es um die Zahl und ihre Beleglage. Zuletzt geprüft: 29.01.2026.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel ordnet veröffentlichte Bußgeld- und Straftatbestände ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bußgeldhöhen werden von Ländern und Kommunen festgelegt und ändern sich; keine der in diesem Artikel genannten Eurobeträge stammt aus einer amtlichen Quelle, sondern aus Bußgeldkatalog-Portalen, Verbands- und Medienberichten, deren Beleglage in der Tabelle offen ausgewiesen ist. Für Ihren konkreten Fall, insbesondere bei einem Vorwurf nach §§ 324, 324a oder 326 StGB, ist die Einschätzung einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts erforderlich. Diese Seite verkauft nichts, vermittelt keine Stellplätze und erhält keine Provision.

Freistehen ist nicht Wildcampen

Die beiden Begriffe werden ständig vermischt, und weil an ihnen verschiedene Instrumente hängen, kippt damit auch die Zahl. Freistehen heißt: Sie stehen mit dem Fahrzeug über Nacht außerhalb eines offiziellen Platzes, ohne Campingverhalten zu zeigen. Wildcampen heißt: Sie campieren in der freien Natur, mit allem, was dazugehört.

Wo genau die Verhaltensgrenze verläuft - Markise, Tisch, Stühle, Keile, Vorzelt - habe ich an anderer Stelle auseinandergenommen: Wo die Grenze zwischen Parken und Campen verläuft.

Für diese Seite genügt: die Portale, aus denen die Zahlen unten stammen, führen beide Tatbestände unter derselben Überschrift „Campen“, benennen aber unterschiedliche Handlungen. Wer eine Spanne liest, muss zuerst prüfen, welche der beiden Handlungen gemeint ist. Sonst vergleicht man eine Zeltstrafe mit einem Parkverstoß.

Wer die Höhe festlegt - und warum es keine bundesweite Zahl gibt

Drei Ebenen greifen übereinander. Der Bund setzt den Rahmen, im Naturschutz über das Bundesnaturschutzgesetz, im Wald über das Bundeswaldgesetz.

Die Länder füllen diesen Rahmen mit eigenen Gesetzen aus, mit Landesnaturschutz- und Landeswaldgesetzen, und einige veröffentlichen dazu Bußgeldkataloge, die die Rahmen der Gesetze in Regelsätze übersetzen.

Darüber liegt die kommunale Ebene: Satzungen, Strandsatzungen, örtliche Verordnungen, teils mit eigenen Obergrenzen.

Deshalb kann eine einzige Zahl für Deutschland nicht existieren. Es gibt nicht einen Tatbestand mit einer Sanktion, sondern sechzehn Landesrechtskreise plus die Kommune, in der Sie zufällig stehen. Der Bundesrahmen liefert die Ermächtigung, nicht den Betrag.

Das erklärt auch, warum in der nächsten Tabelle Zeilen leer bleiben. Für Bremen, Hessen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Berlin habe ich in dieser Recherche keine veröffentlichte Spanne gefunden. Ich hätte den Wert eines Nachbarlands eintragen können, und die Tabelle hätte besser ausgesehen.

Sie wäre falsch gewesen. Fünf leere Zeilen sind mir lieber als fünf erfundene.

Die Bußgeldtabelle nach Bundesland - mit Beleglage

Bevor Sie die Tabelle lesen, eine Einordnung, die für jede große Zahl darin gilt: eine Obergrenze ist der gesetzliche Rahmen, nicht der Regelfall. „Bis 5.000 €“ beschreibt, was eine Behörde in einem schweren Fall ausschöpfen darf, nicht was ein Reisender für eine Nacht auf einem Parkplatz bezahlt.

Ich habe keine amtliche Quelle gefunden, die typische Beträge veröffentlicht, also kann ich Ihnen auch nicht sagen, wo der Regelfall liegt. Das ist eine Lücke, keine Beruhigung.

Land Tatbestand wie von der Quelle beschrieben Erfasste Spanne Instrument (wie von der Quelle genannt) Veröffentlichung Quellentier Gegen amtliche Quelle geprüft
Bayern Campen in der freien Natur / Zelten außerhalb zugelassener Plätze 15-500 € und 50-500 € (zwei Angaben, nicht zusammengeführt) keins genannt 29.01.2026 bzw. ohne Jahr Bußgeldkatalog-Portal, AvD nein
Brandenburg Campen in der freien Natur wie im Portal ausgewiesen, ohne Instrumentenangabe keins genannt 29.01.2026 Bußgeldkatalog-Portal nein
Thüringen Campen in der freien Natur, Erlaubnisvorbehalt beschrieben wie im Portal ausgewiesen, ohne Instrumentenangabe keins genannt 29.01.2026 bzw. ohne Datum Bußgeldkatalog-Portal, Händlerratgeber nein
Mecklenburg-Vorpommern Wildcampen / Campen in der freien Natur bis 5.000 € gegen bis 100 € - zwei Quellen, Faktor 50 auseinander keins genannt ohne Jahr Portal, AvD nein
Niedersachsen Campen in der freien Natur 15-1.000 € gegen 50-5.000 € keins genannt ohne Jahr Portal, AvD nein
Nordrhein-Westfalen Campen / Übernachten außerhalb zugelassener Plätze 8-300 € gegen 10-300 € gegen 5-80 € pro Tag keins genannt ohne Jahr Portal, AvD nein
Rheinland-Pfalz Campen in der freien Natur; Wald 16-512 € und 8-103 € keins genannt ohne Jahr Portal nein
Schleswig-Holstein Erlaubnisvorbehalt beschrieben, kein Betrag in der Quelle keine Zahl gefunden keins genannt ohne Datum Händlerratgeber nein
Bremen - keine Zahl gefunden - - - -
Hessen Erlaubnisvorbehalt beschrieben, kein Betrag in der Quelle keine Zahl gefunden - ohne Datum Händlerratgeber -
Saarland - keine Zahl gefunden - - - -
Sachsen-Anhalt Erlaubnisvorbehalt beschrieben, kein Betrag in der Quelle keine Zahl gefunden - ohne Datum Händlerratgeber -
Berlin - keine Zahl gefunden - - - -
Baden-Württemberg, Hamburg, Sachsen siehe Schutzgebiete und kommunale Instrumente weiter unten keine landesweite Spanne gefunden - - - -
nicht zuordenbar Campen in der freien Natur 15-1.000 € keins genannt ohne Jahr zwei Portale nein

Zwei Beobachtungen aus dieser Tabelle, die Sie auch auf fremden Seiten anwenden können.

Erstens die rheinland-pfälzischen Werte. 16-512 € und 8-103 € sind keine Beträge, die ein Gesetzgeber wählt. Runde Zahlen wären 15, 500, 10, 100.

Diese Werte sehen nach einer nicht überarbeiteten Umstellung von D-Mark auf Euro aus, die seit über zwanzig Jahren durch die Portale wandert. Belegen kann ich das nicht, ich habe die Ursprungsfassung nicht gefunden. Als Hinweis auf ungepflegte Daten nehme ich es trotzdem.

Zweitens der Block 15-1.000 €. Er steht auf zwei Portalen, und auf beiden ist die Landesüberschrift beim Auslesen verloren gegangen. Ich weiß also, dass diese Spanne irgendwo veröffentlicht wurde, aber nicht für welches Land.

Deshalb steht sie als nicht zuordenbar in der letzten Zeile. Sie einem Land zuzuschlagen, das gerade eine Lücke hat, wäre die naheliegende und die falsche Lösung.

Und der Satz, der über der ganzen Tabelle steht: keiner dieser Beträge hat eine amtliche Quelle. Alle stammen von Bußgeldkatalog-Portalen, einem Automobilclub oder einem Händlerratgeber. Die Spalte ganz rechts steht durchgehend auf „nein“, und das ist der ehrlichste Teil der Tabelle.

Warum fünf Portale mit derselben Zahl keine Bestätigung sind

Wenn Sie „Wildcampen Bußgeld Niedersachsen“ suchen, finden Sie fünf Seiten mit identischen Spannen. Das fühlt sich wie Bestätigung an. Es ist eine Quelle, viermal kopiert.

Ich habe dieselbe Erfahrung in einem anderen Feld gemacht: Als ich mich beim Wiegen nach der dänischen Geschichte durch Achslastangaben gelesen habe, zirkulierte ein Zahlenpaar über Jahre auf einem Dutzend Seiten, und keine nannte den Fahrzeugschein, aus dem es kam.

Drei Prüfungen, die schnell gehen:

  • Wird ein Instrument genannt? Also Gesetz, Paragraf, Bußgeldkatalog des Landes, Satzung. Ohne Instrument ist die Zahl nicht nachvollziehbar, egal wie präzise sie aussieht.
  • Steht ein Datum auf der Seite? Nicht das Jahr im Fußbereich, sondern ein Stand für die Tabelle. Ein aktualisiertes „Stand“-Jahr bei unveränderten Zahlen ist ein Warnzeichen für sich.
  • Widerspricht der Fließtext der eigenen Tabelle? Kommt häufiger vor, als man denkt: im Text „bis 100 €“, in der Tabelle „bis 5.000 €”.

Angewandt auf meine eigene Tabelle: Instrument wird nirgends genannt, weil keine meiner Quellen eines nennt. Ein Datum habe ich nur für die Portal-Tabelle, den 29.01.2026. Amtlich geprüft ist nichts.

Nach meinen eigenen drei Prüfungen bestehen meine Zahlen also genau eine von drei. Deshalb steht die Beleglage in der Tabelle und nicht im Kleingedruckten.

Warnzeichen bei fremden Bußgeldangaben

  • Ein Betrag ohne Instrument und ohne Datum.
  • Eine Tabelle, in der alle sechzehn Länder gefüllt sind. Diese Daten existieren in dieser Vollständigkeit öffentlich nicht.
  • Eine Seite, deren Fließtext der eigenen Tabelle widerspricht.
  • Eine Zahl, die tatsächlich aus einem anderen Land stammt, häufig aus Norwegen, Italien oder Kroatien, und deutsch beschriftet wurde.
  • „Stand 2026“ über Zahlen, die seit 2015 unverändert sind.
  • Nicht runde Beträge wie 512 € oder 103 €, ohne Angabe der Fassung, aus der sie kommen.

Geschütztes Gelände: wo die Größenordnung wechselt

Hier liegt der teure Teil, nicht im Bundesland.

In neun Jahren Überführungsfahrten habe ich gelernt, zuerst nach Grenzpfosten zu sehen und erst danach nach Verkehrszeichen, weil das Verkehrszeichen mir sagt, ob ich parken darf, und der Pfosten, in welchem Rechtsregime ich stehe.

Einmal, an der Ostküste Jütlands, habe ich einen verwitterten Pfosten für eine Zaunruine gehalten und bin dahinter auf einen Sandweg gefahren. Es ist nichts passiert. Gemerkt habe ich es erst am Morgen, als ich das Schild von der anderen Seite sah, und seither steige ich aus und gehe die letzten zwanzig Meter, wenn ich mir unsicher bin.

Für Naturschutzgebiete liegt mir der Gesetzestext selbst vor. § 23 Absatz 1 BNatSchG definiert sie, Absatz 2 verbietet nach Maßgabe der Schutzvorschriften alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können. „Können“ ist das entscheidende Wort: es kommt nicht darauf an, dass Sie etwas beschädigt haben.

Die Fußnote zu Absatz 2 weist aus, dass Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg von dieser Regelung abweichen, ihr Landesrecht also eigenständig zu prüfen ist.

Zu Nationalparken (§ 24 BNatSchG), zum Betreten der freien Landschaft (§ 59 BNatSchG) und zum Betreten des Waldes (§ 14 BWaldG) habe ich in dieser Recherche nur die Überschriften abrufen können, nicht die Absatztexte.

Ich schreibe deshalb nichts über deren Inhalt. Was in den folgenden Zeilen zu Nationalpark und Wald steht, stammt aus Landesvorschriften und aus Sekundärquellen, und ist entsprechend gekennzeichnet.

Kategorie Was sie für ein stehendes Fahrzeug bedeutet Instrument Obergrenze, wo erfasst Woran man sie im Gelände erkennt
Naturschutzgebiet Verbot aller Handlungen, die zu Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltiger Störung führen können; Ausgestaltung in der Schutzgebietsverordnung BNatSchG § 23 Abs. 1, 2 (Abweichungen SH und BW) keine bundesweite Zahl; Landeskataloge siehe Tabelle oben Fünfeckiges Schild mit Seeadler-Symbol, Grenzpfosten an Wegeinmündungen, Verordnungstafel am Zugang
Nationalpark strenger Schutz; in dieser Recherche liegt der Absatztext des § 24 BNatSchG nicht vor, deshalb keine Aussage zum Inhalt BNatSchG § 24 (nur Überschrift abgerufen) keine Zahl gefunden Eigenes Parklogo, Zonenschilder, Besucherlenkung mit Wegegeboten, häufig Schranken an Zufahrten
Landschaftsschutzgebiet Beschränkungen aus der jeweiligen Verordnung; für NRW berichten Sekundärquellen Bußgeldrahmen, unbestätigt Landesnaturschutzrecht, örtliche Verordnung die berichteten Rahmen sind nicht amtlich belegt Rechteckiges Schild mit Symbol, oft weniger auffällig als NSG-Beschilderung, Verordnungstafel am Rand
Wasserschutzgebiet Zonenabhängige Beschränkungen; für abgelassenes Abwasser der kritischste Untergrund Landeswasserrecht, Schutzgebietsverordnung keine Zahl in dieser Recherche Blaues Schild mit Brunnensymbol, Zonenangabe I bis III, Brunnenhäuser, Trassenmarkierungen
Wald Landesvorschriften halten fest, dass das Betretungsrecht Abstellen von Kraftfahrzeugen, Zelten und Feuer nicht deckt Landeswaldgesetze; BWaldG § 14 nur als Überschrift abgerufen RLP 8-103 € berichtet, nicht amtlich belegt Forstwirtschaftliche Wege mit Sperrschild oder Schranke, Reviertafeln, Rückegassen, Holzpolter
Deich und Küste Deichbefahren und Strandzufahrt regelmäßig durch Satzung untersagt; kommunale Instrumente greifen zusätzlich kommunale Satzungen, Küstenschutzrecht Rostocker Strandsatzung bis 1.000 €; Warnemünde nach Medienberichten Ahndung ab 100 € Deichrampen mit Sperrpfosten, Verbotszeichen an Strandzufahrten, Poller, Sandwehr mit Zaun

Bei den kommunalen Instrumenten ist die Beleglage besonders dünn und die Wirkung besonders direkt.

Die Rostocker Strandsatzung mit einer Obergrenze bis 1.000 € und die Ahndung in Warnemünde ab 100 € stammen aus einer Medienkette, in der NDR und dpa weitergegeben werden; für Fehmarn wird ein Übernachtungsverbot ab März 2025 berichtet.

Vor Ort prüfen kann man das bei der Gemeinde selbst, und ich würde das tun, bevor ich sich auf meine Zeile verlasse. Für Hamburg nennt eine Fachzeitschrift eine Obergrenze bis 500 € nach dem Wohnwagengesetz; diese Angabe stützt sich auf eine einzige Quelle, weitere Belege habe ich nicht gefunden.

Wenn Sie in der Dämmerung stehen und die Beschilderung nicht eindeutig ist, gilt bei mir eine einfache Regel: Wenn ich nicht feststellen kann, dass der Boden nicht geschützt ist, behandle ich die Antwort als Nein.

Das kostet mich manchmal zwanzig Kilometer. Es hat mir bisher jede teure Zeile in dieser Tabelle erspart.

Das Betretungsrecht deckt nicht das Ankommen und Bleiben

Das häufigste Missverständnis in diesem Feld ist kein Zahlenfehler, sondern ein Denkfehler: Wer das Recht hat, die freie Landschaft und den Wald zu betreten, glaubt, damit auch hineinfahren und bleiben zu dürfen.

Ein Betretungsrecht ist ein Recht zu gehen.

Mehrere Landesvorschriften schreiben das ausdrücklich hin.

Nach einer Zusammenstellung eines Automobilclubs decken das Betretungsrecht nicht das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, nicht das Zelten und nicht Feuer: NatSchG Baden-Württemberg § 44, Landesforstgesetz NRW § 3, Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz § 22, NWaldLG Niedersachsen § 27, für das Saarland NatSchG § 11 und WaldG § 25, HessWaldG § 15 sowie das Hamburgische Landeswaldgesetz.

Diese Aufstellung trägt kein Veröffentlichungsjahr, und ich habe sie nicht gegen die Gesetzestexte der einzelnen Länder geprüft. Wer sich darauf stützen will, sollte den jeweiligen Paragrafen im Landesrecht selbst aufrufen.

Die bundesrechtlichen Vorschriften, die man hier erwarten würde, § 59 BNatSchG und § 14 BWaldG, liegen mir nur als Überschrift vor. Deren Inhalt habe ich in dieser Recherche nicht bestätigt und gebe ihn deshalb nicht wieder.

Grauwasser und Kassette: hier endet das Ordnungswidrigkeitenrecht

Bis hierhin ging es um Bußgelder. Beim Abwasser wechselt die Rechtsmaterie.

Die von mir gefundenen Fachquellen ordnen das Einleiten von Abwasser in Gewässer den §§ 324, 324a und 326 StGB zu. § 324 (Gewässerverunreinigung) erfasst nach diesen Quellen vorsätzliches, versuchtes und auch fahrlässiges Handeln; der Strafrahmen wird mit bis zu fünf Jahren angegeben, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren. §§ 324 und 326 können nach denselben Quellen zusammentreffen.

Dass die Fahrlässigkeit erfasst ist, ist der Punkt, der die meisten Reisenden überrascht: „Ich wusste nicht, dass der Gully in den Bach läuft“ beschreibt keine Ausnahme, sondern genau die Variante mit dem niedrigeren Rahmen.

Handlung Einordnung Instrument Rahmen Wer ermittelt
Übernachten außerhalb zugelassener Plätze, ohne Campingverhalten Ordnungswidrigkeit, je nach Ort und Satzung Landesrecht, kommunale Satzung, Straßenverkehrsrecht Landeskataloge, siehe Tabelle oben; keine amtliche Quelle gefunden Ordnungsamt, kommunale Verkehrsüberwachung
Campieren in der freien Natur, zeltartiges Verhalten Ordnungswidrigkeit Landesnaturschutz- und Landeswaldgesetze berichtete Spannen, nicht amtlich belegt Ordnungsamt, untere Naturschutzbehörde, Forstbehörde
Handlungen im Naturschutzgebiet, die schaden können Ordnungswidrigkeit, Straftat je nach Landesrecht und Schwere nicht ausgeschlossen BNatSchG § 23 mit Landesrecht keine belegte Zahl in dieser Recherche untere Naturschutzbehörde, Polizei
Grauwasser oder Kassetteninhalt in Gewässer oder Boden ablassen mögliche Straftat StGB §§ 324, 324a, 326 (nach Fachquellen) Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, bei Fahrlässigkeit bis drei Jahre, oder Geldstrafe Polizei und Staatsanwaltschaft

Wichtig für die Einordnung: Ich habe in dieser Recherche keinen dokumentierten Strafverfahrensfall wegen abgelassenem Grauwasser eines Wohnmobils gefunden. Eine Forenbehauptung habe ich gesehen, sie belegt eine verbreitete Sorge, keinen Fall. Ich sage damit nicht, dass nichts passiert, und ich sage auch nicht, dass etwas passiert.

Ich habe keine Daten. Zu Strafhöhen nach § 324 und zu Hamburger Katalogbeträgen für Abwasser gibt es Angaben auf Bußgeldkatalog-Portalen, ebenfalls ohne amtliche Bestätigung.

Der praktische Teil ist Planung, nicht Recht. Grauwassertanks in Reisemobilen liegen erfahrungsgemäß bei etwa 70 bis 150 Litern, Kassetten bei rund 17 bis 21 Litern; für zwei Personen ergibt das grob zwei bis vier Tage Autonomie. Das sind Erfahrungsspannen aus Fahrzeugkenntnis, keine gemessenen Werte, und Duschverhalten verschiebt sie stark.

Rechnen Sie mit der kürzeren Zahl. Dann ist die Entsorgungsfrage eine Routenfrage: Sie legen die Station in die Etappe, nicht in den Notfall. Welche Stationen es gibt und was sie kosten, steht hier: Wo Grauwasser und Kassette legal entsorgt werden.

Wer klopft, und was er darf

An die Tür können mehrere Stellen klopfen: Polizei, Ordnungsamt oder kommunale Verkehrsüberwachung, die untere Naturschutzbehörde, die Forstbehörde, an einigen Küstenabschnitten Strandvögte im Auftrag des Ordnungsamts.

Welche Befugnisse davon welcher Stelle in welcher Situation zustehen, konnte ich in dieser Recherche nicht bestätigen. Die Sekundärquellen ordnen Befugnisse zwar zu, aber ohne Rechtsgrundlage im Einzelnen, und ich gebe eine solche Zuordnung nicht als gesichert weiter.

Zwei Verfahrensformen sollten Sie unterscheiden können. Ein Verwarnungsgeld wird vor Ort angeboten und kann dort bezahlt werden; ein Bußgeldverfahren läuft über einen schriftlichen Bescheid, der Ihnen später zugeht und gegen den eine Frist läuft. Was man Ihnen nachts anbietet, ist nicht automatisch das Ende der Sache.

Zum Abschleppen: In einer Entscheidung des OVG NRW vom 11.08.2017 (11 A 432/17) wird das Abschleppen abgestellter Wohnmobile im öffentlichen Straßenraum als Folge in Extremfällen beschrieben, im Zusammenhang mit dem Wegfall des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bei dauerhaftem Abstellen.

Keine der von mir gefundenen Quellen sagt etwas darüber, wie mit einem Fahrzeug umgegangen wird, in dem jemand schläft. Ich kann Ihnen also weder zusagen, dass das nicht vorkommt, noch behaupten, dass es üblich ist. In dieser Recherche gibt es außerdem keine veröffentlichten Kontrollstatistiken und kein einziges Gespräch mit Vollzugspersonal.

Was hier fehlt, fehlt komplett.

Wenn es nachts an die Tür klopft

Ablauf

  1. Licht an, Fenster oder Tür öffnen, ansprechbar sein. Ein verschlossener Wagen, in dem sich niemand rührt, verlängert den Vorgang.
  2. Nach Dienststelle und Namen fragen und beides notieren, mit Uhrzeit. Bei Strandvögten oder privatem Sicherheitsdienst danach, in wessen Auftrag gehandelt wird.
  3. Sagen, was zutrifft, nicht mehr. Fahrzeug, Person, wie lange Sie stehen. Keine Ausführungen darüber, was Sie vorhatten oder was Sie über die Rechtslage denken.
  4. Fragen, welcher Vorwurf erhoben wird und auf welcher Grundlage. Notieren Sie die Antwort im Wortlaut, auch wenn sie vage bleibt.
  5. Aufforderung zum Weiterfahren: Fahren Sie weiter, wenn Sie fahrtüchtig sind. Sind Sie es nicht, sagen Sie das deutlich und fragen nach einem zulässigen Ziel in der Nähe.
  6. Bei einem Geldbetrag vor Ort: Sie können nach dem schriftlichen Bescheid statt der Zahlung vor Ort fragen. Das verschafft Ihnen die Rechtsgrundlage schriftlich und eine Frist.
  7. Alles dokumentieren, bevor Sie weiterschlafen: Standort, Untergrund, sichtbare Beschilderung in Reichweite, Uhrzeit, beteiligte Stelle. Fotos von Schildern und Pfosten helfen später mehr als Erinnerung.
  8. Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, sobald ein Bescheid im Briefkasten liegt und Sie widersprechen wollen, bei Beträgen im dreistelligen Bereich und aufwärts, und in jedem Fall, in dem ein Vorwurf nach §§ 324, 324a oder 326 StGB im Raum steht. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache.

Was ich hier nicht schreibe: wie man einer Kontrolle entgeht. Diese Seite gibt dazu keine Hinweise.

Vier Situationen

Küstenparkplatz in der Dämmerung. Auf dem Spiel steht der Unterschied zwischen einem Parkverstoß und einer Satzung mit vierstelliger Obergrenze, in Rostock bis 1.000 € nach der Strandsatzung, laut Medienberichten. Die Quellen zeigen: an der Küste greifen kommunale Instrumente zusätzlich zum Landesrecht.

Zu tun: Zufahrtsbeschilderung und Sandwehr ablaufen, nach Aushangkasten der Gemeinde suchen, bei Unklarheit den Platz wechseln.

Waldweg ohne Schild. Auf dem Spiel steht die Annahme, das Betretungsrecht decke das Abstellen des Fahrzeugs. Die Landesvorschriften, die ich gefunden habe, sagen das Gegenteil, ausdrücklich für Kraftfahrzeuge und Anhänger.

Zu tun: nicht auf die fehlende Beschilderung stützen. Ein forstwirtschaftlicher Weg ist kein öffentlicher Parkplatz, nur weil kein Verbotszeichen steht.

Ordnungsamt um 23:00. Auf dem Spiel steht, dass ein Gespräch aus einem Hinweis ein Verfahren macht. Zu tun: Punkte 1 bis 7 des Ablaufs oben abarbeiten.

Der wichtigste Satz ist der, den Sie nicht sagen.

Grauwassertank voll, zwei Tage bis zur nächsten Station. Auf dem Spiel steht der Wechsel vom Bußgeld- ins Strafrecht, §§ 324, 324a, 326 StGB nach den gefundenen Fachquellen, mit Fahrlässigkeit inbegriffen. Zu tun: Etappe umplanen statt Tank ablassen.

Ein Umweg von 60 Kilometern und eine Nacht auf einem gebührenpflichtigen Platz sind in dieser Rechnung die billige Variante.

Mythos und Beleglage

Behauptung Was die Belege sagen
„Es gibt eine bundesweite Strafe fürs Wildcampen.“ Nein. Die Beträge setzen Länder und Kommunen; eine bundesweit einheitliche Zahl existiert nicht. Der Bund liefert den Rahmen.
„Eine Nacht ist überall geduldet.“ Dafür habe ich keinen Belegh gefunden. Was für Parken und eine Nacht zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit gilt, ist eine eigene Frage; in Schutzgebieten und unter kommunalen Satzungen wird sie ohnehin anders beantwortet.
„Im Wald darf man im Fahrzeug übernachten, das deckt das Betretungsrecht.“ Die von mir gefundenen Landesvorschriften nennen ausdrücklich, dass Abstellen von Kraftfahrzeugen, Zelten und Feuer nicht gedeckt sind. Die bundesrechtlichen Texte lagen mir nur als Überschrift vor.
„An Raststätten wird mit Gas betäubt.“ Kein dokumentierter Fall, der das stützt. Die erforderliche Menge wäre in ein belüftetes Fahrzeug physikalisch nicht einzubringen. Als Risikogröße taugt das nicht.
„Die meisten Einbrüche passieren an Raststätten.“ Ohne Quelle. Weder Polizei noch eine kriminalstatistische Stelle stützt diese Aussage in dieser Recherche. Als Zahl nicht weitergeben.

Häufige Fragen

Was kostet Wildcampen mit dem Wohnmobil in Deutschland? Es gibt keine bundesweite Zahl. Die von mir gefundenen Quellen nennen je Land sehr unterschiedliche Spannen, von etwa 8 € bis zu Obergrenzen von 5.000 €, und keine dieser Angaben hat eine amtliche Quelle.

Eine Obergrenze ist zudem der gesetzliche Rahmen für schwere Fälle, nicht der Betrag, den ein Reisender für eine Nacht erwartet; was typisch ist, kann ich Ihnen nicht sagen, weil dazu keine veröffentlichten Daten vorliegen.

Warum ist das Bußgeld je nach Bundesland unterschiedlich? Weil drei Ebenen zusammenwirken: der Bund setzt mit BNatSchG und BWaldG den Rahmen, die Länder füllen ihn mit Landesnaturschutz- und Landeswaldgesetzen und teils eigenen Bußgeldkatalogen, und darüber liegen kommunale Satzungen mit eigenen Obergrenzen.

Der Bund legt also die Ermächtigung fest, nicht den Betrag. Deshalb ändert sich Ihre Einordnung mit der Gemeindegrenze, nicht erst mit der Landesgrenze.

Darf ich im Wald mit dem Wohnmobil übernachten? Die von mir gefundenen Landesvorschriften halten ausdrücklich fest, dass das Betretungsrecht das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht umfasst, unter anderem NatSchG BW § 44, LFoG NRW § 3, LWaldG RLP § 22 und NWaldLG Nds. § 27.

Diese Zusammenstellung stammt aus einer Verbandsquelle ohne Veröffentlichungsjahr, also prüfen Sie den Paragrafen des betroffenen Landes selbst nach. Die bundesrechtlichen Texte § 59 BNatSchG und § 14 BWaldG habe ich nur als Überschrift abrufen können und gebe deren Inhalt daher nicht wieder.

Was passiert, wenn ich Grauwasser in einen Gully kippe? Nach den gefundenen Fachquellen kann das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer unter §§ 324, 324a und 326 StGB fallen, wobei § 324 vorsätzliches, versuchtes und fahrlässiges Handeln erfasst, mit einem Rahmen bis zu fünf Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu drei.

Ob eine Staatsanwaltschaft in einem konkreten Fall ermittelt und wie sie entscheidet, sage ich nicht voraus. In dieser Recherche habe ich keinen dokumentierten Strafverfahrensfall wegen Grauwasser aus einem Wohnmobil gefunden.

Wer darf mich nachts wegschicken? In Betracht kommen Polizei, Ordnungsamt und kommunale Verkehrsüberwachung, die untere Naturschutzbehörde, die Forstbehörde und an manchen Küsten Strandvögte im Auftrag des Ordnungsamts. Welche Befugnis genau welcher Stelle zusteht, war in dieser Recherche nicht zu bestätigen, weil die Sekundärquellen keine Rechtsgrundlagen nennen.

Notieren Sie Dienststelle, Name und Uhrzeit, und fragen Sie nach dem Vorwurf und seiner Grundlage.

Wird ein Wohnmobil abgeschleppt, wenn man darin schläft? Das OVG NRW beschreibt in einer Entscheidung von 2017 das Abschleppen abgestellter Wohnmobile im öffentlichen Straßenraum als Folge in Extremfällen. Für ein besetztes Fahrzeug, in dem jemand schläft, gibt keine der von mir gefundenen Quellen die Praxis her. Ich kann daher weder ausschließen, dass es vorkommt, noch behaupten, dass es üblich ist.

Was noch nicht geklärt ist

  • Keiner der Eurobeträge in dieser Recherche hat eine amtliche Quelle. Alle stammen von Portalen, einem Verband, einem Händlerratgeber oder Medien.
  • Für Bremen, Hessen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Berlin existiert in dieser Recherche keine veröffentlichte Zahl. Diese Zeilen bleiben leer.
  • Die Absatztexte von BNatSchG §§ 24 und 59 sowie BWaldG § 14 lagen nur als Überschrift vor und müssen nachgeholt werden.
  • Die Landesvorschriften zum Betretungsrecht stammen aus einer Quelle ohne Veröffentlichungsjahr.
  • Die Hamburger Obergrenze bis 500 € stützt sich auf eine einzige Fachzeitschrift.
  • Die Befugnisse, die Sekundärquellen einzelnen Stellen zuordnen, waren nicht zu bestätigen.
  • Kein dokumentierter Strafverfahrensfall wegen abgelassenem Grauwasser oder Kassetteninhalt gefunden.
  • Keine veröffentlichten Kontrollstatistiken, keine Gespräche mit Vollzugspersonal.

Jede Änderung an der Ländertabelle wird hier als Änderungseintrag sichtbar gemacht. Diese Seite hat die Zahlen mit der kürzesten Haltbarkeit im ganzen Projekt.

Was Sie als Nächstes tun

Prüfen Sie Ihre Exposition für das Bundesland und den Untergrund, bevor Sie eine Nacht außerhalb eines offiziellen Platzes einplanen, und sehen Sie sich im selben Arbeitsschritt die zulässigen Alternativen für dieselbe Etappe an.

Zwei Minuten Tabelle und ein Blick auf die Karte der Entsorgungs- und Übernachtungsmöglichkeiten sparen Ihnen die Zeile, für die ich keinen Regelbetrag nennen kann. Wer sich zuerst über die Kategorien klar werden will: Wohnmobilregeln: welche Vorschrift für dein Fahrzeug gilt.

Quellen

  • BNatSchG § 23 Abs. 1 und Abs. 2 mit Fußnote (Naturschutzgebiete, Abweichungen Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg), gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026
  • BNatSchG §§ 24 und 59 sowie BWaldG § 14, gesetze-im-internet.de - nur Überschriften abgerufen, Inhalt nicht ausgewertet
  • AvD, „Wildcampen in Deutschland“ (Landesvorschriften zum Betretungsrecht, berichtete Schutzgebietsrahmen für Hamburg und NRW), ohne Veröffentlichungsjahr
  • bussgeldkatalog.org, „Umwelt - Campen“ und „Umwelt - Naturschutz“ (Ländertabellen Bayern, Brandenburg, Thüringen; Rahmen BNatSchG), Seite aktualisiert 29.01.2026, nicht amtlich
  • bussgeldkatalog.org, „Umwelt - Wasserverschmutzung“ (berichtete Strafhöhen zu § 324, Hamburger Katalogbeträge), nicht amtlich
  • rangierhilfen-profi24.de, Ratgeber zu Erlaubnisvorbehalten in Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Schleswig-Holstein, ohne Datum, kommerziell
  • kreiszeitung.de unter Bezug auf NDR und dpa (Strandvollzug, Rostocker Strandsatzung bis 1.000 €, Warnemünde ab 100 €, Fehmarn ab März 2025), 08.07.2026
  • IWU e.V., „Strafrecht Abwasser StGB“ (§§ 324, 324a, 326 StGB und ihr Zusammentreffen), abgerufen 2026
  • Dissertation, Universität Osnabrück (§ 324 erfasst Vorsatz, Versuch und Fahrlässigkeit)
  • promobil, unter Bezug auf §§ 34/35 BauGB und § 2 BauO NRW (Hamburger Obergrenze nach WoWagG, baurechtliche Behandlung dauerhaft abgestellter Fahrzeuge), abgerufen 2026, Einzelquelle
  • OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2017 - 11 A 432/17, über Haufe (Abschleppen als Folge in Extremfällen, Wegfall des Gemeingebrauchs)

Rechtlicher Hinweis: Die in diesem Artikel genannten Beträge, Rahmen und Zuständigkeiten geben veröffentlichte Quellen wieder, deren Beleglage jeweils ausgewiesen ist; keiner der Eurobeträge stammt aus einer amtlichen Quelle, und für fünf Bundesländer liegt keine Zahl vor. Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich, und die Einordnung eines konkreten Vorgangs hängt von Umständen ab, die dieser Artikel nicht kennen kann. Dieser Text ist keine Rechtsberatung im Einzelfall, enthält keine Aussage darüber, wie eine Behörde oder Staatsanwaltschaft entscheiden wird, und gibt keine Hinweise zur Vermeidung von Kontrollen. Bei einem Bußgeldbescheid und in jedem Fall, in dem ein Vorwurf nach §§ 324, 324a oder 326 StGB im Raum steht, holen Sie anwaltliche Beratung ein, bevor Sie Angaben zur Sache machen. Diese Seite verkauft nichts und erhält keine Provision.

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